Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu folgenden Geschäftsbedingungen:
1. Geltungsbereich
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für
Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind/werden. Die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des
Kunden.
2. Lieferungen
Lieferungen erfolgen nach der allgemein gültigen Spezifikation der bei Vertragsabschluß aktuellen Version der Ware. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, liegt die
Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und die Kompatibilität einzelner Komponenten allein bei dem Kunden.
3. Liefer- und Leistungszeitangaben
3.1 Unsere Liefer- und Leistungszeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Wir sind stets bemüht, die Angaben einzuhalten. Ansprüche aus
einer Verzögerung können jedoch nur geltend gemacht werden, soweit wir schriftlich eine ausdrückliche verbindliche Zusage über die Einhaltung einer bestimmten Liefer- und/oder Leistungszeit
gemacht haben. Gegenüber Kaufleuten stehen alle Vereinbarungen über Liefer- und Leistungszeiten im Übrigen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.2 Auch verbindlich zugesagte
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche
Ereignisse gehindert sind, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer,
Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern und anderen Erfüllungsgehilfen. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten und das
wirtschaftliche Interesse des Kunden an der Leistung deshalb entfallen, so dass ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann der Kunde nach schriftlicher
Ablehnungsandrohung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen von dem betroffenen Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind –
vorbehaltlich anderer Rücktrittsrechte – ausgeschlossen.
3.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Preise (alternativ: auf der Grundlage unserer bei Auftragserteilung jeweils aktuellen Preisliste) zu vergüten.
4.2 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
4.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug, netto Kasse, fällig.
4.4 Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung von Schecks etc. gehen zu Lasten des
Kunden.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, uns für die Dauer der Verzögerung pauschal Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jährlich) zu zahlen. Die
Geltendmachung und der Nachweis ein höherer bzw. geringerer Schaden bleibt beiden Seiten vorbehalten.
4.6 Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden) und/oder bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir berechtigt die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bis zur
vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir
berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche/Rechte bleiben vorbehalten. 4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht,
wie die streitige Forderung.
5. Erweitertes Pfandrecht Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen/Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des betreffenden Vertrages/Auftrages bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir die Ware wieder
herausverlangen, sofern wir von dem betreffenden Vertrag zurückgetreten sind.
6.2 Der Kunde ist zur sachgerechten und pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit
sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen, Zugriffen Dritter, einem Verlust, einer Beschädigung und sonstigen Umständen, die unsere Eigentumsrechte und/oder die Vorbehalt Ware
beeinträchtigen können, hat der Kunde unser Eigentum nach Kräften zu schützen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention dienlichen Unterlagen zu benachrichtigen. 6.3 Gerät der
Kunde in Zahlungsverzug oder treten Tatsachen ein, die Zweifel an seine Zahlungsfähigkeit oder - Bereitschaft begründen (vgl. Ziffer 4.6) sind wir nach billigem Ermessen berechtigt, die
Vorbehaltsware wieder an uns zu nehmen. Dabei entstehende Kosten sind von dem Kunden zu übernehmen. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde seine
Herausgabeansprüche gegen Dritte schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. In der Zurücknahme oder einem Zurücknahme verlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies
nicht ausdrücklich von uns so erklärt wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften anderes besagen. 6.4 Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um
insgesamt mehr als 20 % übersteigt, geben wir die uns zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Kunden oder - falls der Kunde keine Wahl trifft - nach eigener Wahl frei. 7. Mängel und Rügepflichten
7.1 Beanstandete Ware ist/Leistungen sind uns zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung/Erbringung einer mangelfreien Sache/Leistung. Wir sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Nur im
Falle der Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt. Uns ist angemessen Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Zur Ausübung eines Rücktritts- und/oder
Minderungsrechtes ist der Kunde nur nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessener Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen
Bestimmungen zwingend entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für die Verschlechterung, den Untergang und nicht gezogene Nutzungen,
nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Für etwaige Schaders Ersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die
Regelungen in Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der
gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der
Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 7.2 Wir sind neben den
gesetzlichen Verweigerungsgründen zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Anforderung hin die beanstandete Ware zugesandt/zur
Begutachtung zur Verfügung gestellt hat; ein Rücktritts- oder Minderungs recht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne
unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde. 7.3
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den
gesetzlichen Bestimmungen §§ 478, 479 BGB) berechtigt; etwaige Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Kunden jedoch nur nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu. 7.4 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, setzen Mängelansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und Abs. 2 HGB beträgt 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge
bei uns. 7.5 Bei dem Verkauf gebrauchter Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels ein Jahr – ab Übergabe. Die Beschränkung der Frist gilt jedoch nicht, soweit
ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und
grobfahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die
Vorschriften über den Gebrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt. 7.6 Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und
sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen, sowie die Zurverfügungstellung von Mustern/Modellen sowie sonstige produkt-/leistungsbezogene Aussagen nur zur allgemeinen
Produktbeschreibung. Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB und/oder § 444 BGB müssen von uns ausdrücklich und schriftlich als „Beschaffenheitsgarantie“ gekennzeichnet sein. 7.7 Eine
Mangelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung und/oder unsachgemäße Behandlung/Benutzung der Ware, auf die Verwendung ungeeigneten Zubehörs und/oder die
Nichtbeachtung von Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen zurückzuführen ist, Der Mangel auf einer nachträglichen, unsachgemäßen Veränderung des Produktes beruht, Der Mangel auf natürlichem
Verschleiß durch Überbeanspruchung mechanischer Teile beruht. 7.8 Sofern dem Kunden Garantieansprüche eingeräumt werden, bestehen diese nach Wahl des Kunden zusätzlich neben den hiervon unberührt
bleibenden gesetzlichen Rechten. Etwaige Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein und können nur schriftlich eingeräumt werden. 8. Haftung 8.1 Im Falle einer vorvertraglichen,
vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und/oder Produzentenhaftung, haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit
lediglich bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen
für Fälle des Vorsatzes ausgenommen, ist unsere Haftung – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. 8.2 Für Verzögerunsgsschäden haften wir bei leichter
Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 10 % unserer Vergütung aus dem betroffenen Vertrag. 8.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der uns aufgrund des betroffenen Vertrages geschuldete Vergütung beschränkt; Ziffer 7.2 bleibt hiervon jedoch unberührt. 8.4 Die in Ziffer 8.1 bis
Ziffer 8.3 verankerten Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten nicht für eine Haftung aus der Übernahme einer Garantie (z.B. für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 444 BGB, siehe
Ziffer 7.1), aus arglistigem Verschweigen des Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie im Fall einer gesetzlich zwingenden Haftung,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. 9. Schluss Bestimmungen 9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 9.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und sonst getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform; auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses selbst kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. 9.3 Sollten eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Regelung eine Vereinbarung zu treffen, die
dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so
auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.